Impressum einer Homepage muss gut auffindbar sein
Sonntag, 24. November 2002 15:21
Aus einem Beschluss des Landgerichts Hamburg geht hervor, dass das Impressum auf einer Homepage gut auffindbar und schnell zu erkennen sein muss (Az.: 416 O 94/02)
So müsse das vorgeschriebene Impressum (Paragraf 6 des Teledienstegesetzes) auf der Startseite eindeutig gekennzeichnet sein.
Bei einem Anbieter von Edutainment-Software war das Impressum auf seiner Homepage unter dem Unterpunkt "Backstage" aufgeführt. Ein Konkurrenzunternehmen legte Beschwerde ein - mit der Begründung, dass die Bezeichnung aus der Bühnensprache nicht allgemein geläufig sei. Nachdem das beklagte Unternehmen sich verpflichtete, die Angaben zu Namen und Anschrift des Anbieters künftig als "Impressum/Infos" zu kennzeichnen, wurde der Rechtsstreit beigelegt. (dpa/Heise)
So müsse das vorgeschriebene Impressum (Paragraf 6 des Teledienstegesetzes) auf der Startseite eindeutig gekennzeichnet sein.
Bei einem Anbieter von Edutainment-Software war das Impressum auf seiner Homepage unter dem Unterpunkt "Backstage" aufgeführt. Ein Konkurrenzunternehmen legte Beschwerde ein - mit der Begründung, dass die Bezeichnung aus der Bühnensprache nicht allgemein geläufig sei. Nachdem das beklagte Unternehmen sich verpflichtete, die Angaben zu Namen und Anschrift des Anbieters künftig als "Impressum/Infos" zu kennzeichnen, wurde der Rechtsstreit beigelegt. (dpa/Heise)