Urteil : Impressum muss gut auffindbar sein
Montag, 15. März 2004 11:49
lt. einem Urteil des Oberlandesgerichts München (12. 2.04) muss ein Link zum Impressum einfach zugänglich gemacht werden, es darf nicht erst nach längerer Suche zu finden sein, dies erfüllt nicht den Anforderungen des Teledienstegesetzes (TDG).
Schon in erster Instanz wurde festgestellt, dass ein Link zum Impressum bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024x768 nicht erst nach dem Scrollen über mehrere Bildschirmseiten sichtbar werden dürfte.
Ein Link zum Impressum muss (nach dem Urteil des OLG München) an einer gut wahrnehmbaren Stelle und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein. Leicht erkennbar im Sinne von Paragraf 6 TDG sind die Informationen nur dann, wenn eine "einfache und effektive optischen Wahrnehmung" besteht und das Impressum ohne Zwischenschritte erreichbar ist.